Wärmeplanung
Jede Gemeinde ist verpflichtet einen Plan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu entwickeln. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis Mitte 2026 umsetzen. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben bis Mitte 2028 Zeit.
Das GEG greift erst bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung.
Wird ein Austausch bzw. eine Sanierung der Heizanlage notwendig, ist zunächst der Zeitpunkt entscheidend, um über die richtigen Maßnahmen nachzudenken. Ein wichtiger Meilenstein ist dabei eine gültige kommunale Wärmeplanung (mehr zur kommunalen Wärmeplanung s.u.).
Liegt keine kommunale Wärmeplanung vor, ist das GEG noch außer Kraft und somit die Nutzung von 65% erneuerbaren Energien nicht vorgeschrieben. Für fossil betriebene Heizanlagen müssen zur Nutzung ansteigende regenerative Anteile (Bio-Gas/Bio-Öl bzw. Wasserstoff) berücksichtigt werden:
- ab 2029: 15%
- ab 2035: 30%
- ab 2040: 60%
Liegt eine gültige kommunale Wärmeplanung vor, kann man sich an das geplante Wärmenetz oder Wasserstoffnetz anschließen oder aus einer der folgenden Möglichkeiten wählen. Um die passende Heizungslösung zu finden, wird eine 5-jährige Übergangsfrist eingeräumt (bis dahin ist die 65% EE-Anteilspflicht außer Kraft):
- Wärmepumpe
- Wärmepumpen-Hybridanlage
- Heizungsanlage zur Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse bzw. grünem oder blauem Wasserstoff
- Stromdirektheizung
- Solarthermie-Hybridanlage